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Dennis-Gabor-Str. 2 14469 Potsdam Tel. 0331-73097-83 Fax 0331-73097-84 info@kompasstours.com ![]() |
Allgemeine Reisebedingungen Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Reisen der Kompass Tours GmbH an Endverbraucher ("Anmelder, Reisender"). Sie bilden die Vertragsgrundlage für unsere Reisen, falls es in der Buchungsbestätigung oder Rechnung nicht anders angegeben wird.
1. Voraussetzung
Trotz sorgfältiger Vorausplanung sind wir auf die ortsüblichen Gegebenheiten bei der Unterbringung, Verpflegung, Beförderung, etc. angewiesen. Auf eine touristische Infrastruktur kann in entlegenen Gebieten nicht zurückgegriffen werden. Unsere Touren haben jeweils individuellen Charakter, was den Erlebniswert und die Exklusivität der Reisen steigert. Darin liegt ihr Reiz, aber das bringt auch Einschränkungen im Komfort und in der Vorausplanung mit sich.
Die Reisen setzen voraus, dass die Teilnehmer sich dieser Einschränkungen voll bewußt sind und an den Reisen mit einer entsprechend positiven Grundhaltung teilnehmen.
Bei Reisen in das Gebiet der Russischen Föderation (auch Städtereisen oder Flußkreuzfahrten) muß grundsätzlich mit möglichen Änderungen im Reiseverlauf, Improvisationen, Unpünktlichkeit oder schlechten Witterungsbedingungen gerechnet werden.
2. Anmeldung und Bestätigung
3. Bezahlung, Verschicken von Reisedokumenten
Gehen Ihre Zahlungen nicht fristgemäß und vollständig ein und zahlen Sie auch nach Mahnung nicht, können wir den Reisevertrag kündigen und die aufgeführten Rücktrittsgebühren bei Ihnen geltend machen.
4. Reiseformalitäten
5. Leistung und Preisänderung
Nebenabreden, deren Umfang die vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Abweichungen oder Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Kompass Tours GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Die Kompass Tours GmbH kann eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vornehmen, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehnem Antritt der Reise mehr als drei Monate liegen und die Preiserhöhung auf eine Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse zurückzuführen ist. Die Preisänderung erfolgt in dem Umfang, in dem sich diese Änderungen pro Person und Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken. Änderungen des Reisepreises sind jedoch nur bis 21 Tage vor Reiseantritt möglich.
Die Kompass Tours GmbH verpflichtet sich, den Kunden von Änderungen des Reisepreises oder einer erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als fünf Prozent oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Kompass Tours GmbH in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis aus dem Angebot der Kompass Tours GmbH anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzügliche nach der Erklärung durch die Kompass Tours GmbH über die Änderungen dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden
Dem Kunden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden der Kompass Tours GmbH in Wirklichkeit geringer bzw. die ersparten Aufwendungen der Kompass Tours GmbH höher sind oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
Die Kompass Tours GmbH empfiehlt den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung, die entstehende Stornokosten weitgehend trägt.
Bis zum Reiseantritt kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Die Kompass Tours GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen (z.B. kein Visum). Im Falle des Eintritts haften der Dritte und der Kunde als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten (z.B. Umbuchungen, Stornierungen, etc.).
Es steht der Kompass Tours GmbH frei, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen geringer waren. Darüber hinaus ist es der Kompass Tours GmbH in jedem Fall gestattet, anstelle der vorstehend vereinbarten Pauschale die ersparten Aufwendungen konkret zu berechnen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
1. Die Kompass Tours GmbH kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von der Kompass Tours GmbH sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält die Kompass Tours GmbH grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden.
2. Die Kompass Tours GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Kunde den Reisepreis nicht bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn gezahlt hat. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der Kompass Tours GmbH als Entschädigung eine Gebühr entsprechend der Regelung in §6 zu zahlen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
3. Für die Durchführung von Gruppenreisen ist eine Mindesteilnehmerzahl erforderlich, die in der Reiseausschreibung angegeben ist. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, kann die Kompass Tours GmbH bis zwei Wochen vor Reisebeginn den Rücktritt erklären. Sobald diese Voraussetzung vorliegt, muss die Kompass Tours GmbH den Kunden unverzüglich davon informieren. Der bereits eingezahlte Reisepreis wird dann von der Kompass Tours GmbH sofort erstattet.
4. Die Kompass Tours GmbH kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die Kompass Tours GmbH deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Kompass Tours GmbH im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht der Kompass Tours GmbH besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Höhere Gewalt
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung, Gewährleistung
Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
10. Beschränkung der Haftung
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Flugtickets, Hotelzimmer, Besichtigungen und Ausflüge, sportliche und kulturelle Veranstaltungen usw.) und die in der Reiseausschreibung bzw. Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche direkt gegen den Verursacher (örtlichen Veranstalter) zu richten.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Die Teilnahme an Wanderungen, Bergbesteigungen, Ausflügen in unbesiedelte Gebiete, Bootsausflügen, Schlauchbootfahrten, Floss- oder Kanutouren, Helikopterflügen, sportlichen Betätigungen aller Art und ähnlichen mit besonderen Risiken verbundenen Unternehmungen erfolgt auf eigenes Risiko des Reisenden. Eine Haftung ist ausgeschlossen, falls kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt.
Bei Reisen in abgelegene Gebiete muß bei dem Expeditionscharakter unserer Reisen insbesondere bei Nichtverfügbarkeit der Transportmittel, die durch die besondere Beanspruchung der Fahrzeuge oder Witterungsverhältnisse auftreten kann, die Haftung für verlorene Reisetage ausgeschlossen werden.
Eine Haftung des Reiseveranstalters ist generell ausgeschlossen, wenn der Reisende einen Schaden selbst verursacht hat, insbesondere wenn er sich nicht an geltende Sicherheitsvorschriften gehalten hat, wenn er Anweisungen der Reiseleitung nicht befolgt hat oder wenn er zum Zeitpunkt der Verursachung unter dem Einfluß von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stand.
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem Reise dem Vertrag nach enden sollte.
11. Schlussbestimmungen
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